Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die wir erbringen. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners haben für uns keine Verbindlichkeit, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich anerkannt und in den Vertrag aufgenommen. Vereinbarungen, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Auftragsannahme
Unsere Angebote sind stets unverbindlich, es sei denn, wir weisen ausdrücklich darauf hin. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Annahme des Auftrags bestätigen.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Die Erfüllung des Verkäufers erfolgt am Verladeort für die Lieferungen. Bei Anlieferung trägt der Käufer das Risiko. Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Ort, und wenn sich die Anweisungen ändern, trägt der Käufer die Kosten.
2. Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Entladung unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße für schweres Transportfahrzeug (40 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, in besonderen Fällen auch darüber hinaus). Wenn das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße verlässt, haftet der Käufer für alle daraus resultierenden Schäden.
3. Das Entladen erfolgt sofort und sachgemäß durch den Käufer auf einer glatten, ebenen Fläche, um Schäden zu vermeiden. Wartezeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit vollständig von der Lieferverpflichtung.
5. Im Falle von Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit, die vom Verkäufer zu verantworten sind, sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer, der ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, muss alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich melden. Der Käufer, der kein Kaufmann ist, muss alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich melden, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau. Transportschäden müssen dem Verkäufer sofort schriftlich mitgeteilt werden. Wenn die Lieferung per Bahn, gewerblichem Kraftverkehr oder durch andere Verkehrsträger erfolgt, muss der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer erfüllen. Handelsüblicher Bruch und Schwund sind nicht beanstandungsfähig.
2. Wenn der Käufer fristgerecht und berechtigt Mängel rügt, hat er unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zugesicherte Eigenschaften gemäß § 459 Abs. 2 des BGB müssen ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn der Käufer Ware als „besichtigt“ oder „Untersortierung“ (Aussortierung, Mindersorten, II. und III. Wahl) erwirbt, verzichtet er auf Gewährleistungsansprüche wegen des bereits reduzierten Kaufpreises. Für die Beurteilung von Waren hinsichtlich ihrer Güte und Beschaffenheit gelten die Richtlinien der Fachverbände, wie zum Beispiel des Fachverbandes der Ziegelindustrie, des Fachverbandes der Betonindustrie und anderer. Diese Unterlagen und Verarbeitungsrichtlinien werden dem Käufer auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin zur Verfügung gestellt. Wenn der Käufer keine solche Anfrage stellt, wird davon ausgegangen, dass er diese Richtlinien kennt und die darin aufgestellten Bestimmungen anerkennt.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Gemäß dieser Bestimmung ist der Kaufpreis sowie die Entgelte für zusätzliche Leistungen bei Übergabe des Liefergegenstandes fällig. Falls der Kunde im Verzug ist, haben wir das Recht, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Wir behalten uns das Recht vor, die Annahme von Wechseln oder Schecks in jedem Einzelfall zu akzeptieren, wobei dies immer nur erfüllungshalber erfolgt und Spesen vom Zahlungspflichtigen zu tragen sind.
Falls Dokumente notleidend werden oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabsetzen, haben wir das Recht, sämtliche Forderungen sofort geltend zu machen oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen und alle Lieferungen und Leistungen zu stoppen. Der Kunde verzichtet in solchen Fällen auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die ihm durch diesen Vorgang entstehen. Reklamationen berechtigen den Kunden nicht dazu, das Zahlungsziel zu verlängern.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen sowie noch entstehenden Forderungen in Verbindung mit dem Kaufgegenstand bleibt die gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen oder ein Saldo gebildet wird. Falls der Verkäufer durch eine wechselmäßige Haftung des Käufers in Verbindung mit der Bezahlung des Kaufpreises belastet wird, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Käufer den Wechsel einlöst. Wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, hat der Verkäufer das Recht, die Vorbehaltsware nach einer Mahnung zurückzunehmen, und der Käufer ist verpflichtet, die Ware zurückzugeben.
2. Falls der Käufer Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, wird diese Sache Eigentum des Verkäufers, ohne dass dieser dazu verpflichtet ist. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertverhältnis der Vorbehaltsware zur anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 947, 948) verbunden, vermischt oder vermengt wird, wird der Verkäufer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümer. Falls der Käufer Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung erwirbt, überträgt er bereits jetzt Miteigentum an den Verkäufer entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Vermengung. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
3. Wenn der Käufer Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, tritt er bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen auf den Wert der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und einem Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer akzeptiert die Abtretung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag des Verkäufers plus einem Sicherungsaufschlag von 35%, sofern keine Drittrechte dagegen sprechen. Wenn die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, umfasst die Forderungsabtretung den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wenn der Käufer Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten einbaut, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen gegenüber dem Dritten oder den Beteiligten in Bezug auf Vergütungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sowie aller Nebenrechte einschließlich einer Sicherungshypothek, die Rang vor dem Rest hat, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer akzeptiert die Abtretung. Die Bestimmungen von Absatz 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wenn der Käufer Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das eigene Grundstück einbaut, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Bezug auf den gewerbsmäßigen Verkauf des Grundstücks oder von Grundstücksrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sowie aller Nebenrechte und mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer akzeptiert die Abtretung. Die Bestimmungen von Absatz 3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist nur im Rahmen des üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und unter der Bedingung berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen, zu verwenden oder einzubauen, dass die Forderungen gemäß Absatz 3, 4 und 5 tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Der Käufer hat keine Berechtigung, andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, vorzunehmen.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Sollten Dritte gegenüber dem Käufer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen ergreifen, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, um den Widerspruch gegen diese Maßnahmen einlegen zu können.
9. Im Falle einer Zahlungseinstellung, eines Konkursantrags oder einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen, zu verwenden oder einzubauen, sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests erlischt ebenfalls die Ermächtigung zur Einziehung.
10. Sollte der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 35 % übersteigen, ist der Verkäufer zur Rückübertragung oder Freigabe nach eigener Wahl verpflichtet. Nach vollständiger Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 7 Paletten
1. Einwegpaletten werden nicht extra berechnet.
2. Mehrwegpaletten (z. B. Europaletten, EUR 35,- zzgl. MwSt.) werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Wenn diese Paletten in gebrauchsfähigem Zustand und ohne zusätzliche Frachtkosten zurückgegeben werden, werden die Rechnungsbeträge abzüglich € 3,- pro Palette erstattet oder gutgeschrieben.
§ 8
Retournierte Ware wird abzüglich 15 % für Lager-, Transport- und Buchungskosten und unter Berücksichtigung des Zustands der Ware gutgeschrieben. Speziell angefertigte Waren oder Produkte, die nicht auf Lager sind, können nicht zurückgenommen werden.
§ 9
Der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 49439 Steinfeld. Der Sitz von Patrick Krogmann, Holz- und Baustoffvertrieb, wird als örtlicher Gerichtsstand vereinbart
§10
Sollten einzelne Teile der oben genannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen und die Interessen beider Parteien angemessen wahren.
Verbraucherstreitbeilegung
Ich bin weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.